Provision Immobilienmakler
Immer wieder stellen Mandanten uns die Frage, ab wann eine Provision an einen Immobilienmakler zu bezahlen ist und ob auch dann Provision zu bezahlen ist, wenn die Bank den Kredit für die Wohnung nicht gewährt.
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2003 bereits ausdrücklich dazu Stellung genommen:
Wird eine Punktation (§ 885 ABGB), sohin eine Einigung über die Hauptpunkte des Vertrages, abgeschlossen, so hat der Immobilienmakler bereits seinen Provisionsanspruch erworben, obwohl noch ein schriftlicher Kaufvertrag verfasst werden soll. Das Wesen der Punktation im Sinn des § 885 ABGB liegt darin, dass über den abgeschlossenen Vertrag nach dem Parteiwillen noch eine förmliche Urkunde errichtet werden soll, die die Punktation als bloßes Konzept des Vertrages ersetzen soll. Dass die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr (sofort) als Punktation.
Hat daher der Makler durch seine Tätigkeit erreicht, dass die Parteien eine Punktation schließen, ist damit sein Provisionsanspruch erworben (SZ 70/197; RIS-Justiz RS0062766). Ein Maklervertrag kann darüber hinaus nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (schlüssig) zustande kommen. Das ist dann der Fall, wenn bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, übrig ist, dass ein bestimmter Wille vorliegt.
Die Provision ist daher auch dann an den Immobilienmakler zu bezahlen, wenn später die Kreditgewährung scheitert. Will man die Gültigkeit des Vertrages von der Kreditgewährung abhängig machen, so muss dies entsprechend vereinbart werden.
Wir beraten Sie gerne persönlich im Zusammenhang mit allfälligen Ansprüchen und klären vorab mit Ihrer allfälligen Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme ab, wobei wir Vertragsanwälte mehrerer Versicherungsunternehmen sind.
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