Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Generell besteht für Arbeitnehmer kein gesetzlicher Anspruch infolge aktueller extremer Hitzetemperaturen freigestellt zu werden. Der Arbeitsplatz darf daher nicht verlassen werden, auch wenn die Temperaturen noch so hoch sind.

Ungeachtet dessen, gibt es jedoch gesetzliche Regelungen, die das Arbeiten bei Hitze regeln. § 28 Arbeitsstättenverordnung regelt das Raumklima in Arbeitsräumen. Gemäß Absatz 1 ist vom Arbeitgeber zB. dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen sich wie folgt gestaltet:

  1. zwischen 19 und 25 ºC, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
  2. zwischen 18 und 24 ºC, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
  3. mindestens 12 ºC, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden;

Gemäß Absatz 2 ist abweichend von Abs. 1 dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit

  1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 ºC möglichst nicht überschreitet oder
  2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.

Von diesen Vorschriften darf ua. abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und

  1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
  2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).

Besonderheiten gelten für Bauarbeiter nach dem  Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG)

Hammer Schweighofer Rechtsanwälte berät und vertritt ständig in arbeitsrechtlichen Belangen.

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