Versicherungsschutz bei Kletterunfällen

Unfallversicherung: Auslegung einer Klausel zum Versicherungsausschluss:

Ein Bergsteiger kletterte auf einen Gipfel über einen Klettersteig der Schwierigkeitsstufe E. Der Bergsteiger hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen, die jedoch Klettersteige der Schwierigkeitsskale E nicht versicherte. Nach dem Aufstieg und Ausstieg aus dem Klettersteig mit der Schwierigkeitsstufe E und einer kurzen Erholung, machte sich der Bergsteiger auf den Weg bergab. Der Abstieg sollte auf einem Wanderweg erfolgen, der über einen Verbindungssteig der Schwierigkeitsstufe A/B zu erreichen war. Auf diesem Verbindungssteig ereignete sich sodann beim Abstieg ein Unfall. Wege der Schwierigkeitsstufe A/B sind vom Versicherungsschutz umfasst.

Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, da sie die Ansicht vertrat, der Risikoausschluss betr. Stufe E ende erst bei Erreichen eines Wanderweges.

Der OGH teilte diese Ansicht nicht und entschied, dass bereits mit dem Ausstieg aus dem Klettersteig der Stufe E und nicht erst mit Erreichen des Wanderwegs der Versicherungsausschluss beendet war, sodass die Versicherung zu leisten hat.

(OGH 31.10.2018, 7 Ob 197/18y)

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