OGH: Arzthaftung bei Schönheitsoperation
Bei ästhetischen Operationen müssen erhöhte Aufklärungspflichten sowie eine Zwei-Wochen-Frist zwischen Aufklärung und Einwilligung eingehalten werden. Wird die Wartefrist nicht eingehalten, haftet der Arzt für erlittene Komplikationen selbst dann, wenn die OP lege artis durchgeführt wurde. Die Klägerin erhielt wegen der Schönheitsoperation Schmerzengeld und Schadenersatz vom OGH zugesprochen.
Sachverhalt:
Die Klägerin ließ vom beklagten Arzt eine Bruststraffung durchführen, die von diesem lege artis ausgeführt wurde. Nach dem Eingriff traten Komplikationen auf, die für diese Art von Operation eingriffstypisch sind und häufig vorkommen. Zur Behandlung der auftretenden Komplikationen begab sich die Klägerin in ein Krankenhaus, da sie den behandelnden Arzt nicht erreichen konnte. In der Folge musste sie sich im Krankenhaus einer Nachoperation unterziehen. Gegen den die Bruststraffung durchführenden Arzt erhob sie Klage bei Gericht und machte Schmerzengeld, die Nachbehandlungskosten und die Kosten für eine Haushaltshilfe geltend. Außerdem begehrte sie die Feststellung, dass der Arzt für alle zukünftigen, in Zusammenhang mit der Operation auftretenden Schäden hafte. Ihren Anspruch gründete sie auf die nicht erfolgte Aufklärung über mögliche Komplikationen, die eine solche Operation mit sich bringen kann.
Rechtliche Beurteilung:
Das Erstgericht verneinte einen Aufklärungsfehler. Das Berufungsgericht bejahte jedoch die Haftung des Beklagten mit der Begründung, dass die Klägerin gar nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt habe, da die gemäß § 5 ÄsthOpG verpflichtend vorgeschriebene Aufklärung nicht zumindest 14 Tage vor der Einwilligung erfolgt ist. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob der Beklagte Revision beim OGH.
Dazu führte der OGH aus: Bei ästhetischen Operationen hat der behandelnde Arzt gemäß § 5 ÄsthOpG erhöhte Aufklärungspflichten, die unter anderem die Aufklärung über sämtliche bekannte Gefahren einer bestimmten Operation umfasst. Gemäß § 6 ÄsthOpG darf eine ästhetische Operation nur durchgeführt werden, wenn eine Frist von zumindest 14 Tagen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung durch den Patienten eingehalten wurde. Diese Frist muss zwingend eingehalten werden. Dadurch soll der Patient ohne Zeitdruck die Möglichkeit haben, die Argumente gegeneinander abzuwägen und eventuell noch Zweitmeinungen einzuholen.
Nach Ansicht des OGH hat die Klägerin nicht wirksam in die Operation eingewilligt, da die Zwei-Wochen-Frist zwischen Aufklärung und Einwilligung nicht eingehalten worden ist. Eine ohne Einwilligung des Patienten durchgeführte Operation führt im Kontext des ÄsthOpG dazu, dass die ästhetische Behandlung als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität beurteilt werden muss. Ein Arzt haftet bei einer ohne Einwilligung durchgeführten Operation für die nachteiligen Folgen einer solchen Operation selbst dann, wenn die Operation lege artis durchgeführt wurde und sich bloß das gewöhnliche Operationsrisiko verwirklicht.
Im Ergebnis bestätigte der OGH das Urteil des Berufungsgerichts (OGH 31.08.2018, 6 Ob 120/18t).
Rechtsgrundlagen:
Rechtsgrundlagen sind: Schadenersatz gemäß §§ 1294 ff ABGB und Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB. Die Bestimmungen über die Aufklärung, Einwilligung und Wartefrist bei ästhetischen Behandlungen und Schönheitsoperationen finden sich im Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG).
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