Verbot des Betretens öffentlicher Orte

Aufgrund einer aktuellen Verordnung ist vom 16. März 2020 bis 13. April 2020 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Dieses Verbot gilt nicht,

  • wenn das Betreten zur (1) Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum notwendig ist; oder für die (2) Betreuung/ Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen;
  • ebenso nicht (3) zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, oder wenn es (4) für berufliche Zwecke erforderlich ist , oder (5) öffentliche Orte im Freien alleine oder mit Haustieren und/oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen betreten werden.

Beim Einkauf von Lebensmittel (oder anderer Grundbedürfnisse des täglichen Lebens) und im Beruf / im Freien ist jedoch darauf zu achten, dass die Personen einen Abstand von mindestens einem Meter halten.

Nachstehend finden Sie die Verordnung im Wortlaut:

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. XX/2020, wird verordnet:

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, 

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind; 

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen; 

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann; 

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;  

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

§ 3. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

§ 4. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19Maßnahmengesetzes geändert wird.

Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 letzter Satz lautet: „Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.“

2. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „22. März 2020“ durch die Wortfolge „13. April 2020“ ersetzt.

Für damit einhergehende Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontakt

Mag. Sabine Barbach

Rechtsanwältin
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