Betretungsverbot von Gaststätten, des Kundenbereichs von Handelsbetriebsstätten, Dienstleistungsunternehmen, Freizeit- und Sportbetrieben

Zwischen 16.03.2020 bis 13.04.2020 ist es verboten, den Kundenbereich von Handelsbetrieben, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren/ der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben zu betreten.

Erlaubt ist es, folgende Geschäfte und Orte zu betreten: Apotheken, Lebensmittelhandel / Tierfutterverkaufsstellen, Drogerien, Tankstellen, Post und Postpartner, Banken, Verkaufsstellen von Medizinprodukten und Sanitärartikeln / Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Verkaufsstellen von Sicherheits- und Notfallprodukten, Agrarhandel, Kfz-Werkstätten, Abfallentsorgungsbetriebe, Tabakfachgeschäfte /Zeitungskioske. 

Ausgenommen vom Verbot sind weiters folgende Dienstleistungen: Gesundheits- / Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, veterinärmedizinische Dienstleistungen, Notfall-Dienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, Lieferdienste, Öffentlicher Verkehr, Hygiene und Reinigungsdienstleistungen.  

Von 17.03.2020 bis 22.03.2020 ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes verboten.

Davon ausgenommen sind Gastgewerbetriebe in (1) Kranken- und Kuranstalten, (2) Pflegeanstalten, Seniorenheimen, (3) Schulen, Kindergärten und sonstigen Betreuungseinrichtungen von Kindern und Jugendlichen, (4) Betrieben, die ausschließlich Betriebsangehörige nützen.

Nachstehend finden Sie die vollständige Verordnung:

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. xx/2020 wird verordnet:

§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

§ 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche: 

1. öffentliche Apotheken 

2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern

3. Drogerien und Drogeriemärkte 

4.  Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln 

5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen 

6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden 

7. veterinärmedizinische Dienstleistungen 

8. Verkauf von Tierfutter 

9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten 

10. Notfall-Dienstleistungen 

11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel 

12. Tankstellen 

13. Banken 

14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation 

15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege 

16. Lieferdienste 

17. Öffentlicher Verkehr 

18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske 

19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen 

20. Abfallentsorgungsbetriebe 

21. KFZ-Werkstätten.

§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: 

1. Kranken-und Kuranstalten; 

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime; 

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten; 

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden. (5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.

§ 4. (1) §§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Z 14 lautet: „14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter

§ 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.“

2. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „22. März 2020“ durch die Wortfolge „13. April 2020“ ersetzt.

Für damit einhergehende Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontakt

Mag. Sabine Barbach

Rechtsanwältin
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