OGH-Entscheidung: Bank muss Kontoinhaberin betrügerisch herausgelockten Geldbetrag erstatten (9 Ob 32/18y)

Sachverhalt:

Der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt besteht aus folgenden Beteiligten: Eine Bank in der Rolle der Beklagten, eine Kontoinhaberin als Klägerin, ihr Steuerberater und T, ein Bekannter der klagenden Kontoinhaberin, der sich nachträglich als Betrüger herausstellte.

Streitgegenstand war die durch die Bank durchgeführte Barauszahlung von € 25.000 an T. Die Auszahlung erfolgte aufgrund eines Telefaxes, das der Bank vom Steuerberater der Klägerin weitergeleitet wurde. Der Steuerberater erhielt das Telefax von T, jedoch unter der Annahme, es stamme von der Klägerin selbst. T hatte den Eindruck erweckt, das Telefax stamme von der Klägerin, da ihr Ausweis einkopiert war und T in ihrem Namen unterfertigte.

Zuvor hatte T erfolglos versucht, einen Mitarbeiter der beklagten Bank zur Auszahlung des Geldbetrags zu bewegen: Zunächst versuchte T ohne schriftliche Autorisierung den Geldbetrag zu beheben. Da dies erfolglos blieb, wies er einige Tage später ein Schreiben vor, das einen Auftrag der Klägerin enthielt, an T den Geldbetrag auszuzahlen. Der Bankangestellte zweifelte jedoch an der Echtheit der Unterschrift und verweigerte daher zuvor die Auszahlung.

Rechtliche Beurteilung:

Nach dem Zahlungsdienstegesetz hat der Zahler, also der Kontoinhaber, einen Berichtigungsanspruch gegen den Zahlungsdienstleister, also die Bank, für Zahlungsvorgänge, die vom Kontoinhaber nicht autorisiert waren. In diesem Fall wurde vom Gericht festgestellt, dass das Telefax, aufgrund dessen die Auszahlung an T erfolgte, nicht von der Klägerin stammte, sondern von T selbst. Die Klägerin hatte daher den konkreten Zahlungsvorgang gar nicht autorisiert.

Die beklagte Bank brachte gegen diese Feststellung vor, dass sie nach den AGB dazu berechtigt sei, Aufträge in jeglicher Form, die im Rahmen der Geschäftsverbindung mit einem Unternehmer erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn die Bank ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie von diesem Unternehmer stammen.

Das Gericht verwarf dieses Argument jedoch, da die Bank nicht nachweisen konnte,

dass sie kein Verschulden an der falschen Annahme treffe, das Telefax stamme von der Klägerin. Die Bank hätte sich nach Ansicht des Gerichts nicht damit zufriedengeben dürfen, die auf dem Fax-Auftrag enthaltene und mit dickem Filzstift durchgeführte Unterschrift mit dem Unterschriftenprobeblatt der Klägerin zu vergleichen. Dies deshalb, weil T schon zuvor zweimal versucht habe, beim selben Bankangestellten, die Barauszahlung zu erwirken. Außerdem war die Unterschrift auf dem Telefax jener Unterschrift auf dem einkopierten Ausweis der Klägerin nicht ähnlich gewesen, sodass die beklagte Bank zumindest hätte versuchen müssen, mit der Klägerin telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Die Bank versuchte abermals den Berichtigungsanspruch abzuwehren, indem sie vorbrachte, dass die Klägerin ein Mitverschulden am Missbrauch treffe, da ihr Ausweis auf dem Telefax einkopiert war und sie nicht plausibel erklären konnte, wie dieser Ausweis auf den Zahlungsauftrag gekommen sei.

Das Gericht verneinte jedoch ein Mitverschulden der Klägerin am Missbrauch. Fahrlässigkeit würde erst vorliegen, wenn die Klägerin ihrem Bekannten T von ihr blanko unterfertigte Blätter überlassen hätte.

Im Ergebnis wurde der Berichtigungsanspruch der Klägerin bejaht und die beklagte Bank musste ihr den betrügerisch herausgelockten Geldbetrag von € 25.000 zahlen.

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