Urteil: Bank darf die Kosten des eigenen Rechtsanwalts nicht vom Konto des Kunden einziehen.

Sachverhalt: Unser Mandant (ein Verbraucher) hatte infolge aufgeworfener Missstände im Zusammenhang mit seinem Fremdwährungskredit außergerichtlich bei seiner Bank interveniert. Die Bank beauftragte einen Rechtsanwalt. Die außergerichtlichen Einigungsversuche kamen zu keinem positiven Abschluss und die Bank veranlasste daraufhin eigenmächtig einen Einzug der Kosten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom Konto unseres Mandanten. Der Einzug erfolgte völlig überraschend, ohne dass ein Auftragsverhältnis zu unserem Mandanten bestand, oder eine Rechnung gelegt worden sei. Die Bank berief sich darauf, dass der Einzug rechtmäßig sei, da gemäß ihren AGB „notwendige und nützliche Kosten im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und Durchsetzung“ dem Kreditkonto kontokorrentmäßig angelastet werden könne.

Wir forderten das Geld für unseren Mandanten vor Gericht ein und dieses gab uns zur Gänze Recht: Der Einzug unter Berufung auf ihre AGB ist infolge gröblicher Benachteiligung unzulässig! Insbesondere zumal nach ständiger Rechtsprechung des OGH eine Vereinbarung im Vertrag über künftig zu tragende Betreibungskosten, die keinerlei Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren sind (RISJustiz RS0110991; RS0121945). Darüber hinaus betraf die Korrespondenz weder die Kreditgewährung noch deren Durchsetzung, da
der betroffene Kredit ein in der Zukunft endfälliger Fremdwährungskredit ist.

Die Bank wurde zur gänzlichen Zahlung des zu Unrecht eingezogenen Betrages sowie den Zinsen und sämtlichen Kosten verurteilt.

Das Urteil des Bezirksgerichtes Purkersdorf zu 6 C 304/17g ist rechtskräftig.