Die drei größten Irrtümer rund um Anlegerverfahren
Seit über 10 Jahren vertreten mein Kollege und ich Anleger in Prozessen gegen Banken, Emittenten und Vermögensberater, die im Zuge einer falschen und/oder unterlassenen Informationserteilung ihr Geld verloren haben. In diesem Zusammenhang haben wir weit mehr als 1000 Verhandlungen absolviert.
Im Laufe unserer beruflichen Tätigkeit und insbesondere aufgrund unserer Spezialisierung im Bereich Anlegerrecht sind uns dabei immer wieder gleichlautende Irrtümer in Mandantengesprächen untergekommen. Die in unserer Praxis am häufigsten vorgekommenen Irrtümer sollen nun aufgeklärt werden:
1. Irrtum Nummer 1: „Meine Aussage ist kein Beweis“
Mandanten schildern uns in den Beratungsgesprächen immer wieder Fehlverhalten der Berater, das sodann dazu geführt hat, dass unsere Mandanten ihr Geld verloren haben. Schließlich wird die Erzählung der Mandanten von diesen regelmäßig damit beendet, dass sie der Meinung seien, sie hätten keine Beweise. Das ist unrichtig! Schon die Aussage der Mandanten ist Beweis für das Fehlverhalten. Dies wird regelmäßig von den Gerichten bestätigt, indem die Beweiswürdigung des Gerichtes dazu führt, dass den Aussagen der Mandanten (durchaus auch als einziges Beweismittel) Glauben geschenkt wird und sodann im Prozess obsiegt wird. Wir haben eine Fülle von Urteilen erwirkt, die genau dies bestätigen.
2. Irrtum Nummer 2: „Ich habe unterschrieben; jetzt kann man nichts mehr machen.“
Typisches Standardargument der Gegenseite ist die Angabe, der Anleger hätte mit seiner Unterschrift die Rechtmäßigkeit des handeln der Berater bestätigt. Mandanten selbst kommen von zu uns mit dem Irrglauben, sie könnten ohnehin keine Ansprüche stellen, da sie jene Unterlagen, die vom Berater vorgelegt wurden, unterschrieben haben. Hier zählen die Umstände des Einzelfalls: Entspricht das Unterschriebene nicht dem tatsächlichen Inhalt des Gesprächs, so besteht der Anspruch nach wie vor. Dies unabhängig davon, ob in den unterschriebenen Unterlagen das Gegenteil angeführt ist. Was zählt, ist der tatsächliche Beratungsinhalt.
3. Irrtum Nummer 3: „Gegen die Bank kann man nicht gewinnen.“
Wir haben im Laufe unserer beruflichen Tätigkeit immer wieder gegen Banken obsiegt. Mittlerweile füllen die von uns für die Anleger und gegen die Banken erwirkten Urteile mehrere Ordner.
Wir beraten Sie gerne persönlich im Zusammenhang mit allfälligen Anlegeransprüchen. Gerne klären wir vorab mit Ihrer Versicherung die Kostenübernahme ab, wobei wir Vertragsanwälte mehrerer Versicherungsunternehmen sind.
Kontakt
Mag. Sabine Schweighofer
E: office@hsra.at
T: 01/904 34 60
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