Unzulässige No-Show-Klausel und Abbruch des Fluges bei Zwischenlandung
Die sogenannte „No-Show Klausel“, für viele die gerne reisen durchaus ein Begriff, doch was genau bedeutet sie wirklich und wie kann so eine Klausel in der Praxis ausgestaltet sein? Unter No-Show versteht man den Nicht-Antritt eines gebuchten Fluges. Auch der Abbruch eines Fluges im Rahmen einer Zwischenladung kann zu Schwierigkeiten mit der Airline führen.
Verbandsklage des VKI
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf vorgefertigte Vertragsbestimmungen, die die Brussles Airlines in Beförderungsverträgen mitunter auf Konsumenten in Österreich anwendet. Im vorliegenden Sachverhalt klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die eben erwähnte Fluggesellschaft auf Unterlassung wegen der Verwendung von für den Konsumenten nachteiligen Vertragsbestimmungen. Konkret geht es um Klauseln wie etwa die Möglichkeit der Fluggesellschaft, einen gebuchten Rückflug zu stornieren, falls der Kunde den Hinflug nicht antritt und dies der Fluggesellschaft nicht rechtzeitig mitteilt. Eine andere Bestimmung ermöglicht es der Fluglinie, eine Aufzahlung zu verlangen, sofern der Kunde die Flugreise nicht in der vorgesehenen Reihenfolge antritt. Zusätzlich wurde die Bestimmung angefochten, dass Kunden eine Gebühr von 150€ bezahlen müssen, um ihr Gepäck zurückzubekommen, sollten sie eine geplante Flugreise an einem Zwischenlandeort abbrechen.
Unzulässige Klauseln
Auf der Homepage, in den FAQ und einer Sub-Page fanden sich mehrere Klauseln, die das Gericht als unzulässig beurteilte:
- Unzulässig ist, im Falle eines No-Shows automatisch auch den Rückflug zu stornieren.
- Stornobedingungen müssen ausdrücklich auch den Fall berücksichtigen, dass das Storno von der Airline verursacht wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist die Klausel unzulässig.
- Unzulässig ist eine undifferenzierte Vertragsstrafe in Höhe von € 150,– im Falle eines Abbruchs des Fluges bei einer Zwischenlandung. Ebenso unzulässig ist die Zurückbehaltung des Gepäcks.
Das Gericht stellte daher klar, dass Fluggäste im Falle des No-Shows bzw. Abbruch des Fluges nicht automatisch sämtliche Rechte verlieren.
Auch eine Sub-Page/FAQ kann AGB enthalten
Die Klauseln fanden sich im Wesentlichen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vielmehr waren diese Regelungen auf einer Unterseite der Homepage, mit dem Namen „Wichtige Informationen für Reisende“ abgedruckt. Zudem wurden vereinzelt Bestimmungen unter dem Reiter „Häufig gestellte Fragen“ (FAQ) veröffentlicht.
Seitens der Fluggesellschaft wird dahingehend argumentiert, dass die beanstandeten Klauseln zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren, zudem seien die Klauseln auch an keinerlei Stelle mit den Kunden vereinbart worden. Da die Klauseln somit nicht Bestandteil der AGB der Fluggesellschaft sind, habe der VKI auch keine Legitimierung für eine Klage.
Ganz allgemein versteht man unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Abschluss des Vertrages unterstellt. Das Handelsgericht Wien führt aus, dass es vollkommen irrelevant ist, ob solche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen tituliert werden. Weiters spielt es auch keine Rolle, wo auf der Homepage solche Beförderungsbedingungen veröffentlicht werden. Bereits das Veröffentlichen der Klauseln auf der Homepage bringt zum Ausdruck, dass die Fluggesellschaft diese Regelungen den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legen möchte.
Keine Pflicht des Kunden zum Abgleich von FAQ und AGB
Wesentlich erscheint auch, dass der Konsument als „Durchschnittskunde“ angesehen wird. Es kann einem Verbraucher, wie im vorliegenden Fall den Fluggästen nicht zugemutet werden, einen Abgleich von Rechten und Pflichten aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und jenen, die an verschiedenen Stellen auf der Homepage preisgegeben werden herzustellen, um so die vertragliche Position zu klären.
Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass sich ein Verbraucher eher an den für ihn verständlichen und relativ einfach abgefassten „FAQ“ sowie anderen Infosektionen einer Homepage orientiert als in den „kleingedruckten“ AGB. Jedenfalls muss die Situation seitens der Fluggesellschaft so gestaltet sein, dass dem Verbraucher ein getreues Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird.
Zusammenfassung
Wer zum Abflug nicht erscheint bzw. einen Flug im Rahmen einer Zwischenladung abbricht, verliert nicht automatisch sämtliche Rechte bzw. wird auch nicht automatisch eine Vertragsstrafe fällig. Besonders ist daher darauf Bedacht zu nehmen, wenn sich die Fluglinie auf AGB, FAQ und andere Informationsquellen beruft und sich diese Informationen widersprechen. Undeutliche oder widersprüchliche Formulierungen gehen zu Lasten desjenigen, der sie verwendet hat.
Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit Fluggastrechten und Reiserecht. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Besteht eine Rechtschutzversicherung, kann das Einschreiten der Kanzlei vom Deckungsumfang umfasst sein. Gerne klären wir für Sie kostenlos die Kostenübernahme durch Ihre Rechtschutzversicherung ab.
Autor: Lukas Gronold
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