Patientenverfügung – ärztliche und rechtliche Beratung in der Kanzlei

Wir bieten einmal im Monat die Möglichkeit, in der Kanzlei unter Beiziehung eines Arztes eine Patientenverfügung zu erstellen. Die Beiziehung eines Arztes ist im Falle einer verbindlichen Patientenverfügung notwendig. Aufgrund der medizinischen Aufklärung vor Ort in der Kanzlei ist eine effektive Abwicklung  gewährleistet.

Was ist eine Patientenverfügung und welche Vorteile bietet sie?

Eine Patientenverfügung dient dazu, den Willen eines Patienten hinsichtlich einer medizinischen Behandlung zu ermitteln, wenn der Patient aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, diesen selbst zu äußern. Dazu legt die betreffende Person im Vorhinein in einer Patientenverfügung fest, welche medizinischen Behandlungen im Fall eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht durchgeführt werden sollen. Beispielsweise können Verfügungen hinsichtlich der Durchführung von Bluttransfusionen, der Verabreichung von Schmerzmitteln oder hinsichtlich lebenserhaltender Maßnahmen, die den Tod künstlich hinauszögern, getroffen werden.

  1. Welche Arten von Patientenverfügungen gibt es?

Es gibt zwei Arten von Patientenverfügungen:

Eine verbindliche Patientenverfügung und eine nicht verbindliche Patientenverfügung.

1a. Verbindliche Patientenverfügung:

Eine verbindliche Patientenverfügung bindet den behandelnden Arzt, das Pflegepersonal sowie die Angehörigen. Voraussetzung ist eine umfassende Beratung durch einen Arzt, in der die Folgen der Ablehnung einer konkreten Behandlung besprochen werden. Außerdem muss die Patientenverfügung schriftlich vor einem Rechtsanwalt (oder anderen im Gesetz ermächtigten) errichtet werden. Eine verbindliche Patientenverfügung ist für die Dauer von acht Jahren wirksam. Nach Ablauf von acht Jahren muss sie erneuert werden, um verbindlich zu bleiben. Ist eine Erneuerung mangels Entscheidungsfähigkeit des Patienten nicht mehr möglich, so bleibt die Patientenverfügung dennoch verbindlich. Im Übrigen ist nach Ablauf von 8 Jahren und ohne Erneuerung die Patientenverfügung vom behandelnden Arzt aber dennoch zu beachten. Sie wird zu einer nicht verbindlichen Patientenverfügung.

1b. nicht verbindliche Patientenverfügung:

Erfüllt eine Patientenverfügung nicht sämtliche Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung, ist der behandelnde Arzt, das Pflegepersonal und die Angehörigen nicht vollumfänglich daran gebunden. Die vorliegende Patientenverfügung ist aber dennoch zur Ermittlung des Willens des Patienten heranzuziehen. Sie ist um so mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt.

Für beide Arten ist Folgendes zu beachten: Eine Patientenverfügung kann nur von der zu behandelnden Person selbst errichtet werden und diese Person muss im Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig sein. Die in einer Patientenverfügung vorgesehenen Maßnahmen müssen gesetzlich zulässig sein. Daher ist beispielsweise die Anordnung unzulässig, dass aktive Sterbehilfe geleistet werden soll. Zulässig ist hingegen die Anordnung, dass lebenserhaltender Maßnahmen, die den Tod künstlich hinauszögern, nicht eingesetzt werden sollen.

  • Was ist, wenn man seine Meinung geändert hat und keine Patientenverfügung mehr wünscht, oder sie verändern möchte?

Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden und verliert dadurch ihre Wirksamkeit. Außerdem wird sie unwirksam, wenn sich der Stand der Wissenschaft seit der Errichtung wesentlich geändert hat. Auch Änderungen können jederzeit durchgeführt werden.

  • Welche Vorteile bietet die Errichtung einer Patientenverfügung?

3a. Beachtung der eigenen Interessen und Wünsche:

Durch die Errichtung einer Patientenverfügung kann man sicherstellen, dass die eigenen Interessen und Wünsche dann beachtet werden, wenn man nicht mehr in der Lage ist, diese Wünsche und Interessen auszusprechen. Eine verbindliche Patientenverfügung muss vom Arzt und den Angehörigen berücksichtigt werden.

3b. Entlastung der Angehörigen:

Außerdem werden vor allem die Angehörigen entlastet, da es ihnen in der emotional ohnehin belastenden Situation nicht auch noch zugemutet werden muss, über das Schicksal einer nahestehenden Person zu entscheiden.

Autoren:

Elena Schmall, juristische Mitarbeiterin

Mag. Sabine Barbach, Rechtsanwältin

Kontakt und Information:

Für nähere Informationen steht Mag. Sabine Barbach, Rechtsanwältin und Partnerin der Hammer Barbach Rechtsanwälte OG gerne zur Verfügung. Sie berät interessierte Personen und errichtet Patientenverfügungen in Wien und Niederösterreich.

Hammer Barbach Rechtsanwälte OG                                                    

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