Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung dient dazu, bestimmte medizinische Behandlungen vorweg abzulehnen. Sie gilt für den Fall, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann, da er zB kommunikationsunfähig wurde oder geistig beeinträchtigt ist.
Zu unterscheiden sind zwei Formen der Patientenverfügung:
1) Verbindliche Patientenverfügung: Der Arzt, die Pflegebediensteten, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Personen sind daran gebunden. Um gültig zu sein, hat eine Aufklärung durch einen Arzt sowie die Errichtung vor einem Rechtsanwalt (oder Notar, Patientenvertreter) zu erfolgen. Ihre Wirkung ist zeitlich beschränkt und wird sie mangels einer wirksamen Verlängerung zu einer beachtlichen Patientenverfügung.
2) Beachtliche Patientenverfügung: Diese gibt ebenfalls den Willen des Patienten wieder. Auch diese ist vom Arzt und den involvierten Personen zu beachten, jedoch sind sie nicht unter allen Umständen daran gebunden.
Allgemeine Voraussetzungen bei Errichtung beider Arten der Patientenverfügung:
- Im Errichtungszeitpunkt muss der Patient aufgrund seines psychischen und geistigen Zustandes in der Lage sein, den Sinn seiner Erklärung zu erfassen.
- Die Patientenverfügung muss dem tatsächlichen Willen des Patienten entsprechen.
- In der Patientenverfügung darf nur Mögliches und Erlaubtes geregelt werden. Eine Patientenverfügung darf daher auch keine aktive Sterbehilfe regeln, da diese in Österreich verboten ist.
- Wenn sich der Stand der Wissenschaft mittlerweile erheblich geändert hat, verliert die Patientenverfügung ihre Wirkung.
- Der Patient kann seine Patientenverfügung jederzeit widerrufen, wodurch die Patientenverfügung ihre Wirksamkeit verliert.
Für mehr Information sowie die Erstellung einer Patientenverfügung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontakt
Mag. Sabine Schweighofer
E: office@hsra.at
T: 01/904 34 60
Kontaktieren Sie uns über WhatsApp