OGH: Schadenersatz wegen Sturz im Einkaufszentrum
Die Besucherin eines Einkaufszentrums erhielt vom OGH Schadenersatz zugesprochen, da sie aufgrund der feuchten Fliesen im Toilettenbereich zu Sturz kam. Die Betreiberin des Einkaufszentrums hat ihre Verkehrssicherungspflichten bezüglich der Gewährleistung der Rutschfestigkeit des Bodens nicht ausreichend wahrgenommen.
Sachverhalt:
Die Besucherin eines Einkaufszentrums stürzte in einer öffentlich zugänglichen Toilette, da der Fliesenboden wegen Feuchtigkeit rutschig war. Daraufhin begehrte sie Schadenersatz von der Betreiberin des Einkaufszentrums mit der Begründung, diese habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Rechtliche Beurteilung:
Die Vorinstanzen bejahten die Haftung der Einkaufszentrumsbetreiberin aufgrund der schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. Die Beklagte sei aufgrund der sie treffenden Verkehrssicherungspflichten in diesem konkreten Fall dazu verpflichtet gewesen, den beim Bau der Anlage im Jahr 2003 baubehördlich genehmigten Fliesenboden auszutauschen. Dieser entspreche nämlich schon seit 2009 nicht mehr dem Stand der Technik betreffend Rutschfestigkeit bei Nässe.
Dagegen brachte die beklagte Betreiberin des Einkaufszentrums vor, dass sie die baubehördlichen Auflagen erfüllt habe und ihr deshalb kein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Der OGH hielt dazu fest, dass eine baubehördliche Genehmigung den Inhaber einer Anlage nicht davon befreit, weitere Vorkehrung zur Vermeidung von Gefahren zu treffen. Dies vor allem dann nicht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige von einer Gefahrenquelle weiß bzw wissen muss, aber notwendige Beseitigungsmaßnahmen unterlässt. Verschulden liege bereits vor, wenn der Verkehrssicherungspflichtige Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert.
Die Beklagte versuchte zu beweisen, dass sie ihre Verkehrssicherungspflichten dadurch erfüllt habe, dass sie die Toiletten kontrollieren ließ. Dieses Argument verwarf der OGH jedoch, da mit der Befeuchtung des Fliesenbodens im Bereich der Waschbecken durch Spritzwasser ständig und immer wieder zu rechnen sei. Das Argument, das Aufstellen eines gelben Warnschilds, das auf die Sturzgefahr hinweist, erfülle die Verkehrssicherungspflichten, hielt in diesem Fall nicht stand, da nicht bewiesen werden konnte, dass ein solches Schild aufgestellt wurde.
Als weiteres Argument brachte die beklagte Betreiberin des Einkaufszentrums vor, dass ein Austausch des Fliesenbodens eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten darstelle und wirtschaftlich unzumutbar sei. Dazu hielt der OGH zunächst fest, dass sich das Maß der Zumutbarkeit bzw der konkrete Inhalt der Verkehrssicherungspflichten nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Im konkreten Fall habe die Beklagte verabsäumt, die Unzumutbarkeit des Austausches hinreichend zu begründen. Daher ist es laut OGH nicht offenkundig, dass der Austausch einiger Quadratmeter des Fliesenbodens für die Betreiberin eines großen Einkaufszentrums wirtschaftlich unzumutbar ist.
Im Ergebnis bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen (OGH 21.09.2018, 3 Ob 151/18d).
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