COVID-19 und verfahrensrechtliche Fristen in bürgerlichen Rechtssachen:

In Gerichtsverfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen (also sowohl die gesetzlichen Fristen [zB Einspruchsfrist] als auch die richterlichen Fristen [zB aufgetragener Schriftsatz]), die in die Zeit zwischen 22.03.2020 (=Inkrafttreten des Bundesgesetzes) und 30.04.2020 fallen, unterbrochen. Die Fristen beginnen sodann ab 01.05.2020 neu zu laufen.

Achtung! Diese Fristenunterbrechung gilt nicht für

  • Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, nach dem Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, entscheidet.
  • Leistungsfristen (Dh. wurde man zB aufgrund eines Urteils zur Bezahlung eines bestimmten Betrages verurteilt, so läuft die 14- tägige Frist zur Bezahlung dennoch weiter, auch wenn sie in den oben genannten Zeitraum fällt.

Das Gericht kann darüber hinaus in Ausnahmefällen mit Beschluss aussprechen, dass die Frist nicht unterbrochen wird und dabei gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.

Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der Frage, ob Ihre Frist aktuell unterbrochen ist oder nicht, wobei bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung (inkl. vereinbartem Beratungsrechtsschutz) die Kosten einer Beratung grundsätzlich von den Rechtsschutzversicherungen übernommen wird.

Kontakt:
Mag. Sabine Barbach
Rechtsanwältin
E: barbach@hbra.at
T: +436508019780