COVID-19 und materiellrechtliche Fristen in bürgerlichen Rechtssachen:

Die Zeit vom 22.03.2020 (=Inkrafttreten des Bundesgesetzes) bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.

Die Hemmung dieser Fristen betrifft zB Verjährungsfristen oder die Frist zur Erhebung einer Besitzstörungsklage.

Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der Frage, ob Ihre Frist aktuell gehemmt ist oder nicht, wobei bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung (inkl. vereinbartem Beratungsrechtsschutz) die Kosten einer Beratung grundsätzlich von den Rechtsschutzversicherungen übernommen wird.

Kontakt:
Mag. Sabine Barbach
Rechtsanwältin
E: barbach@hbra.at
T: +436508019780