Bäume und Sträucher im Nachbarrecht
Bäume und Sträucher am Nachbargrund können die Nutzung der eigenen Liegenschaft beeinträchtigen und Schäden verursachen: Schattenwurf, herabfallende Früchte und Laub, Anheben von Pflasterflächen, Eindringen in Leitungen, Swimmingpools, Mauerwerk und Kanal, durch Wurzelauslauf zerstörter Rasen bis hin zu Fundamentschäden am Nachbarhaus. Äste können bei einem Sturm oder nach starkem Schneefall abbrechen und Schäden am Nachbargrundstück verursachen.
Wem gehört ein Baum?
Wem gehören die Wurzeln eines Baumes?
Die Wurzeln, die in das fremde Grundstück eindringen, gehören ebenso dem Eigentümer des Baumes oder Strauches. Mitunter schwer ermittelbar ist die Zuordnung des Wurzelwerks zu einem Baum in der Nachbarschaft. Biologische Sachverständige können nach mikroskopischer Begutachtung in der Regel den Ursprung feststellen.
Darf man den Überwuchs abschneiden oder die Wurzeln entfernen?
Ja. Im Rahmen des Selbsthilferechts nach § 422 ABGB ist der betroffene Nachbar berechtigt, in seinen Grund eindringende Wurzeln herauszureißen und den Überwuchs abzuschneiden. Das Betreten des fremden Grundstücks ist dabei untersagt.
Bei der Ausübung der Selbsthilfe hat der Nachbar fachgerecht unter Schonung der Pflanze vorzugehen. Ein stufenweises Zurückschneiden über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann von ihm aber nicht verlangt werden.
Wer trägt die Kosten der Entfernung?
Kann man dem Nachbarn verbieten, einen Baum wachsen zu lassen?
Der Nachbar ist grundsätzlich nicht berechtigt, dem Baumeigentümer das Wachsenlassen von Ästen zu verbieten oder deren Beseitigung zu verlangen. Nach neuer Rechtsprechung könnte dies aber in Ausnahmefällen möglich sein: Wenn die Benutzung des Grundstücks durch das ortsübliche Maß überschreitenden Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeinträchtigt wird und die Selbsthilfe nicht leicht möglich ist, kann ein Abwehranspruch zustehen.
Verliert man seine Ansprüche, wenn man den Baum über Jahre geduldet hat?
Nein. Der Liegenschaftseigentümer kann auch gegen einen Überwuchs vorgehen, den er jahrelang hingenommen hat. (4 Ob 41/16g).
Gerne vertreten wir Sie bei der Durchsetzung von Selbsthilfe- und Beseitigungsansprüchen, setzen für Sie entsprechende Vereinbarung mit dem Nachbarn auf und klären die Übernahme der Kosten durch Ihre Rechtschutzversicherung mit dieser ab.
Kontakt:
Mag. Severin Hammer
E: office@hsra.at
T: 01/904 34 60
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