Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

Aufgrund einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer ist die Rechtsschutzversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit und muss die Gerichtskosten nicht übernehmen.

Sachverhalt:

Ausgangspunkt dieses Sachverhalts ist eine schwere Körperverletzung des Klägers, die ihm von drei Tätern zugefügt wurde, die anschließend in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden sind.

Da der Kläger aufgrund der Körperverletzung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte, strebte er einen Prozess an, um den durch die Körperverletzung verursachten Verdienstentgang geltend zu machen. Dazu suchte sein Anwalt bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers um Kostendeckung für einen Klagsentwurf an. Die Rechtschutzversicherung erklärte daraufhin Kostendeckung für den Klagsentwurf mit dem Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs in Höhe von 50.000 EUR. Die Genehmigung wurde vorerst bis zur ersten diesbezüglichen Zeugeneinvernahme erteilt, verbunden mit dem Ersuchen um Berichterstattung unmittelbar nach diesem Zeitpunkt.

Nach Klagseinbringung erteilte das Erstgericht im Haftpflichtprozess dem Klagevertreter einen Verbesserungsauftrag, da die Ansprüche auf Verdienstentgang nicht ausreichend begründet seien und entsprechende Beweise fehlen. Der Klagevertreter nahm daraufhin Ergänzungen vor; das Erstgericht sah das Vorbringen jedoch weiterhin als unzureichend an. Der Klagevertreter berichtete der Rechtsschutzversicherung im Anschluss an die Tagsatzungen weder vom Umstand, dass der Richter das Vorbringen zum Verdienstentgang nach wie vor für substanzlos erachtete, noch dass hierauf keine umgehende Reaktion geplant sei. In weiterer Folge erschien der Kläger nicht zur Parteieneinvernahme vor Gericht. Daraufhin wies das Erstgericht im Haftpflichtprozess das Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs zur Gänze ab, da die Parteieneinvernahme wegen unbegründeten Nichterscheinens des Klägers präkludiert sei und die Klage mangels Parteieneinvernahme des Klägers unschlüssig geblieben sei.

Der Kläger erhob in weiterer Folge ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Erstgerichts, wofür die Rechtsschutzversicherung Kostendeckung unter dem Hinweis gewährte, dass eine mögliche Obliegenheitsverletzung aufgrund des Nichtmitwirkens des Versicherungsnehmers im Raum stehe. Der Versicherungsnehmer sei gemäß Artikel 8 der AGB dazu verpflichtet, dem Versicherer alle notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen sowie alle notwendigen Unterlagen vorzulegen. Außerdem sei er dazu verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert. Eine solche Obliegenheitsverletzung würde nach den AGB dazu führen, dass die Rechtsschutzversicherung von ihrer Leistungspflicht frei wird und somit nicht die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Unter demselben Hinweis erklärte die Rechtsschutzversicherung in weiterer Folge Kostendeckung für das Revisionsverfahren. Die außerordentliche Revision blieb erfolglos und im Ergebnis konnte der Kläger seine Ansprüche auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht geltend machen.

Da sich die Rechtsschutzversicherung weigerte, dem Kläger die Verfahrenskosten zu erstatten, strebte der Kläger einen Prozess gegen die Rechtsschutzversicherung an. Er begehrte die Zahlung von 25.000 EUR an gegnerischen Verfahrenskosten und der Pauschalgebühr für die Einbringung der außerordentlichen Revision im Haftpflichtprozess sowie die Feststellung der Haftung der Rechtsschutzversicherung für eigene Verfahrenskosten. Seinen Anspruch gründete er darauf, dass ihm keine Obliegenheitsverletzung zur Last gelegt werden könne, da er der Rechtsschutzversicherung alle erforderlichen Auskünfte erteilt habe. Die Rechtsschutzversicherung sei daher nicht von ihrer Leistungspflicht befreit.

Dagegen wandte die beklagte Rechtsschutzversicherung ein, dass dem Kläger sehr wohl eine grob fahrlässige Verletzung seiner Obliegenheiten vorzuwerfen sei. Er und sein Klagevertreter haben die Ansprüche auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht ausreichend begründet und aufgeschlüsselt und das trotz zweimaliger Aufforderung durch das Gericht. Eine weitere Obliegenheitsverletzung liege darin, dass der Kläger zur Parteieneinvernahme vor Gericht nicht erschienen ist.

Das Erstgericht führte rechtlich aus, dass der Kläger die Aufklärungsobliegenheit verletzt habe, weil er der Beklagten nicht davon berichtet hat, dass er trotz Anleitung durch den Richter sein Vorbringen zum Verdienstentgang aus selbstständiger Arbeit nicht weiter konkretisiert und dazu keinen Zeugenbeweis angeboten habe. Damit habe er der Rechtsschutzversicherung die von ihr angestrebte Möglichkeit einer neuerlichen Überprüfung der Erfolgschancen genommen. Die Rechtsschutzversicherung ist daher hinsichtlich der Verfahrenskosten für die Geltendmachung des Verdienstentgangs leistungsfrei.

Das Berufungsgericht bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Erstgerichts; die Rechtsschutzversicherung sei leistungsfrei aufgrund der Obliegenheitsverletzung durch den Kläger.

In weiterer Folge bekämpfte der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichts: Zunächst argumentierte er, dass die Rechtsschutzversicherung bei zweifelhafter Prozessführung von Anfang an die Kostendeckung verweigern hätte müssen. Dieses Argument verwarf der OGH jedoch, da die Beurteilung der Erfolgsaussichten aufgrund des im Zeitpunkt der Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterials zu erfolgen habe. Außerdem bestehe keine Verpflichtung der Rechtsschutzversicherung, die Arbeit des Klagevertreters zu überwachen und einzelne Verfahrensschritte zu verlangen.

Als weiteres Argument brachte der Kläger vor, dass er keine Obliegenheiten verletzt habe, da die Fehler seines Klagevertreters nicht als grob fahrlässige Verletzung seiner eigenen Aufklärungsobliegenheit gewertet werden dürfen. Dagegen argumentierte der OGH, dass der Kläger selbst eine Obliegenheitsverletzung begangen habe, da er gemäß der AGB alles zu vermeiden hat, was die Kosten unnötig erhöht. Da er aber nicht zur Parteieneinvernahme erschienen ist und ihm klar sein musste, dass ohne diese Beweisaufnahme das Vorliegen des Verdienstentgangs nicht hinreichend bewiesen werden könne, hat er diese Obliegenheit grob fahrlässig verletzt.

Im Ergebnis ist die Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Verfahrenskosten zur Geltendmachung des Verdienstentgangs leistungsfrei.

Autorin Elena Schmall

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