Reiserecht & Flugverspätung

In der Reisezeit ist es zur Alltäglichkeit geworden, dass Flüge annulliert werden, sich verspäten oder aufgrund verschiedenster Umstände eine Beförderung nicht bewerkstelligt werden kann. Mit falschen Versprechungen von Reiseveranstaltern, untragbare Zustände in Hotels und Anderem werden Reisende um ihre Erholung gebracht.

Das Europäische Reiserecht wird aufgrund Rechtsprechung des EuGH immer akzentuierter. In einer jüngsten Entscheidung etwa, wurde festgehalten, dass im Falle des Flugstornos keine Gebühren verrechnet werden dürfen.

Ganz allgemein gilt, dass Reisende gegen Unbill rechtlich umfassend abgesichert sind und die Ansprüche in letzter Konsequenz auch gerichtlich durchgesetzt werden können.

Flugverspätung, Flugstorno und Überbuchung

Die EU-Verordnung 261/2004 gewährt den Reiseteilnehmern (Mindest-)Rechte, die Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Flugverspätung neben den schuld- und schadenersatzrechtlichen Ansprüchen zusätzlich Ausgleichs- und Erstattungsansprüche bis zu € 600,- sowie ein Recht auf Betreuungsleistungen (Mahlzeit, Hotelunterbringung) zusichert. In der Regel stehen sie jedem zu und sind in ihrem Umfang abhängig von zurückgelegter Flugstrecke und dem Ausmaß der Verspätung in Verbindung mit den angebotenen Ersatzleistungen. Hervorzuheben ist die Entschädigung für die in Folge einer Verspätung oder Streichung zwecklos gewordenen Flüge. Ferner ist die schnellstmögliche Ersatzbeförderung in einem gewissen Rahmen zu ersetzen.

Geschäftsreisende sind ebenso anspruchsberechtigt wie Privatpassagiere. Oftmals gibt es firmeninterne Regelungen, die für versäumte Geschäftstermine und Ähnliches einen Ausgleich des Unternehmens mit der Fluggesellschaft regeln, aber darüber hinaus hat der Geschäftsreisende selbst Ansprüche, die Unterbringung, Verpflegung und Ersatzleistungen umfassen. Inbesondere der Ausgleichsanspruch steht dem Reisenden persönlich zu, zumal dieser ja der durch die mangelhafte Erbringung der Leistung Geschädigte ist.

Zivilrechtliche Ansprüche beim Reiseveranstaltungsvertrag – Pauschalreise

Bei sogenannten Pauschalreisen handelt es sich um eine Kombination von zumindest zwei Dienstleistungen des Reiseveranstalters. Typischerweise wird die Kombination von Flug und Hotel durch den Veranstalter unter diese Regelungen fallen.

In §§31 b – 31 f KSchG ist der Reiseveranstaltungsvertrag geregelt. Dieser ähnelt einem Werkvertrag und umfasst zunächst allgemeine, zivilrechtliche Pflichten des Veranstalters. Ferner beinhaltet das Gesetz Sonderregelungen für Reiseveranstaltungsverträge insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung. Der in der Praxis häufigste Gewährleistungsbehelf ist die Preisminderung. Liegt ein Mangel vor, haben die Betroffenen nach Rückkehr die Möglichkeit das bezahlte Entgelt aus diesem Grund zu mindern.

Wichtig ist einen als mangelhaft empfundenen Zustand am Urlaubsort unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen und zu dokumentieren. Andernfalls ist die spätere Geltendmachung erschwert oder gar ausgeschlossen.

Ansprüche aus dem Reiseveranstaltungsvertrag können von Privat- und Geschäftspersonen gleichermaßen geltend gemacht werden.

Entgangene Urlaubsfreude

Die entgangene Urlaubsfreude stellt einen Sonderfall im österreichischen Schadenersatzrecht dar. Entgegen den allgemeinen Grundsätzen werden ideelle Schäden ersetzt, wenn Handlungen des Veranstalters die Urlaubserfahrung maßgeblich verschlechtern und den Reiseveranstalter daran ein Verschulden trifft.

Der Ersatz entgangener Urlaubsfreude geht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, übrigens nach Vorlage durch ein Linzer Gericht, zurück. Eine Klage gegen einen Reiseveranstalter wurde erhoben, da ein mitreisendes Kind durch das Essen im Hotel eine Salmonellenvergiftung erlitt. In diesem Fall war der Veranstalter schadenersatzpflichtig, da die Familie den gesamten Urlaub der Pflege widmen musste.

Konkurs des Reiseveranstalters oder der Fluglinie

Reiseveranstalter sind nach der Richtlinie 90/314 verpflichtet, insolvenzversichert zu sein, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern bereits gezahlte Beträge rückerstattet werden können und die Rückreise gewährleistet ist.

Fluglinien sind von der Pflicht, insolvenzversichert zu sein, nicht betroffen. Im Insolvenzfall der Fluglinie erhalten Betroffene daher in der Regel lediglich die Konkursquote und keinen vollen Ersatz für die insolvenzbedingte Stornierung.

Was ist zu tun?

Schon bei der Buchung ist darauf zu achten, dass der ausländische Sitz eines Unternehmens, die Rechtsdurchsetzung erschweren könnte. Gerade bei Online-Buchung ist oft gar nicht klar, wer Vertragspartner wird. Ferner ist zu beachten, dass Unternehmen in die Insolvenz verfallen könnten und Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.

Alle Mängel sind ausführlich zu dokumentieren. Treten Mängel auf, so sieht das Gesetz regelmäßig vor, dass der Betroffene verpflichtet ist, sich zu beschweren. Jedenfalls empfiehlt es sich, die Beschwerde auch zu dokumentieren, etwa im Nachgang zu Telefonaten ein Email über den Inhalt des Gesprächs nachzuschicken.

Wir beraten Sie gerne persönlich im Zusammenhang mit verspäteten oder gestrichenen Flügen, entgangener Urlaubsfreude und Ihren Rechten im Urlaub ganz allgemein. Gerne klären wir vorab unverbindlich mit Ihrer Versicherung die Kostenübernahme ab, wobei wir Vertragsanwälte mehrerer Versicherungsunternehmen sind.

Kontakt:

Mag. Severin Hammer
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