Besteht eine Mietzinszahlungspflicht trotz Schließung eines Geschäftes?
Aufgrund der Verordnung des Sozialministeriums ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Es bestehen vereinzelt Ausnahmen (siehe dazu unser Artikel unter
Die Schließung wirft die Frage auf, ob der gesamte Mietzins für das Geschäftslokal weiterhin bezahlt werden muss.
Eine diesbezügliche Regelung findet sich in § 1104 ABGB:
„Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.“
Covid 19 fällt als Pandemie nhM unter § 1104 ABGB
Eine gesamte Einstellung der Mietzinszahlung setzt voraus, dass der Mietgegenstand gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann.
Kann der Mietgegenstand hingegen teilweise gebraucht werden, so gilt § 1105 ABGB
„Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so wird ihm auch ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen.“
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Mietzins gemindert werden kann, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, bei dem der bedungene Gebrauch gemäß Mietvertrag und der Umfang der Einschränkung des Gebrauches (zB teilweise Benützung bei Umstellung auf Onlinehandel) zu berücksichtigen sind.
Autoren: Lenau Auinger, Mag. Sabine Barbach
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