Vorsorgen fürs Alter: Die Vorsorgevollmacht

Vorsorgen fürs Alter – dafür reicht es heutzutage nicht mehr, bloß die monatlichen Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten. Vielmehr kann man sich nicht früh genug darüber Gedanken machen, wer sich einmal um die eigenen Angelegenheiten kümmern soll, wenn man aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr wirksam Verträge abschließen kann. Ein geeignetes Instrument, um selbst festzulegen, wer für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten zuständig sein soll, stellt die Vorsorgevollmacht dar.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht ist eine der Vertretungsarten einer volljähren Person, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist und deshalb keine Verträge mehr abschließen kann. Es handelt sich um ein Vorsorgeinstrument: Die Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Die bevollmächtigte Person kann erst Vertretungshandlungen vornehmen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr entscheidungsfähig ist. Dabei muss der Verlust der Entscheidungsfähigkeit durch einen Arzt bestätigt werden.

Was wird in einer Vorsorgevollmacht geregelt?

In der Vorsorgevollmacht wird festgelegt, welche Person für den Vollmachtgeber Vertretungshandlungen vornehmen darf. Gleichzeitig wird individuell bestimmt, in welchen Angelegenheiten diese Person Entscheidungen für den Vollmachtgeber treffen darf. Beispielsweise kann angeordnet werden, dass die bevollmächtigte Person nur für ein ganz bestimmtes Geschäft, etwa den Verkauf einer Liegenschaft, vertretungsbefugt ist. Die Vertretungsbefugnis kann aber auch für generelle Angelegenheiten, wie zum Beispiel für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, erteilt werden. Die Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht erfolgt ganz nach den individuellen Wünschen des Vollmachtgebers.

Wer kann Vorsorgebevollmächtigter sein?

Grundsätzlich kann jede volljährige Person zum Abschluss bestimmter Verträge bevollmächtigt werden. Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere nahestehende Personen können beispielsweise Vorsorgebevollmächtigte sein. Personen, die selbst ihre Angelegenheiten nicht besorgen können oder die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, von der der Vollmachtgeber betreut wird (zB Pflegepersonal), können jedoch nicht Vorsorgebevollmächtigte sein.

Wie wird eine Vorsorgevollmacht errichtet?

Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Wenn besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind, ist die Errichtung vor einem Notar oder Rechtsanwalt zwingend vorgesehen. Wurde eine Vorsorgevollmacht errichtet, wird sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert.

Wann beginnt bzw. endet die Vorsorgevollmacht?

Für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

Zunächst ist der Eintritt des Vorsorgefalls erforderlich. Darunter versteht man, dass der Vollmachtgeber nicht mehr selbständig seine Angelegenheiten wahrnehmen kann, weil er aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr entscheidungsfähig ist. Dabei ist der Verlust der Entscheidungsfähigkeit durch einen Arzt zu bestätigen. Damit der Vorsorgebevollmächtigte wirksam Vertretungshandlungen vornehmen kann, muss außerdem der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden.

Die Vorsorgevollmacht endet sowohl mit dem Tod des Vollmachtgebers als auch des Vorsorgebevollmächtigten. Sie erlischt außerdem durch gerichtlichen Beschluss sowie der Eintragung der Kündigung, des Widerrufs oder des Wegfalls des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.

Die Rechtsanwälte der Hammer Barbach Rechtsanwälte OG beraten Sie gerne persönlich im Zusammenhang der Errichtung einer Vorsorgevollmacht und informieren Sie über weitere Vorsorgeinstrumente.

Autoren: Elena Schmall, Mag. Sabine Barbach

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