Schadenersatz bei Stalking
Was ist Stalking?
Der Tatbestand des Stalkings bestraft das widerrechtliche beharrliche Verfolgen einer Person. Hierbei wird auf die Eignung der Verhaltungsweise des Täters abgestellt, die betroffene Person unzumutbar zu beeinträchtigen, sofern dieses Verhalten des Täters eine längere Zeit andauert.
Durch das Strafrechtsänderungsgesetz wurde die Strafdrohung geändert und eine Qualifikation eingeführt, welche eine höhere Strafe für den Fall vorsieht, dass die beharrliche Verfolgung nach Abs 2 zum Selbstmord oder zumindest zu einem Selbstmordversuch seitens des Opfers führt.
Der Tatbestand enthält eine abschließende Aufzählung der möglichen Begehungsformen des Delikts. Demnach kann Stalking durch das Aufsuchen der räumlichen Nähe zum Opfer (Z 1), das Herstellen von Kontakt mittels Telekommunikation oder eines sonstigen Kommunikationsmittels sowie über Dritte (Z 2), das Bestellen von Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten des Opfers (Z 3) oder das Veranlassen eines Dritten, unter Verwendung personenbezogener Daten Kontakt zum Opfer aufzunehmen, begangen werden.
Betreffend die subjektive Tatseite wird bedingter Vorsatz gefordert, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss und somit auch auf die Eignung zur unzumutbaren Beeinträchtigung.
Ab welchem Zeitpunkt liegt eine längere Zeit hindurch fortgesetzte beharrliche Verfolgung vor?
„Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ ist die Belastung für das Opfer. Diese hängt ‑ neben Art und Schwere der einzelnen Stalking‑Handlungen ‑ von deren Anzahl, Dauer und den dazwischen liegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist die Gesamtbetrachtung dieser Parameter (…).“ (RS0130054;https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20150415_OGH0002_0130OS00043_14V0000_002)
Eine einzelne Stalking-Handlung kann daher nicht als lang andauernde, beharrliche Verfolgung gesehen werden. Es komm jedoch eine Strafbarkeit wegen versuchten Stalkings in Betracht.
Die Eignung zur unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung
Es kommt auf die objektive Eignung zur unzumutbaren Beeinträchtigung an, sodass eine allfällige Überempfindlichkeit oder besondere Ängstlichkeit der betroffenen Person nicht berücksichtigt wird. Strafbar sind folglich Fälle, in denen eine ex ante Beurteilung ergibt, dass das Opfer aufgrund des Stalkings wesentlich beeinträchtigt ist und sich daher sein Leben maßgeblich verändert hat.
Können Betroffene Schadenersatz verlangen?
Im Rahmen des Strafverfahrens besteht die Möglichkeit, sich als Opfer dem Verfahren als Privatbeteiligte/r anzuschließen. Im besten Falle kann bereits im Strafverfahren Schadenersatz zugesprochen werden, andernfalls wird man auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Zur Höhe des Schadenersatzes kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Oftmals handelt es sich um einen sogenannten immateriellen Schaden, welcher die Gefühlssphäre des Opfers betrifft und nicht in geldwerten Gütern messbar ist. Die RSP sprach einer Betroffenen beispielsweise 5000€ aufgrund von eineinhalbjährigen Stalinkings zu.(
OGH 8 Ob 129/15a; ) Als Richtwert kann – auf Basis der oben zitierten Entscheidung – von einem Tagessatz von etwa 10 – 15 € ausgegangen werden.