Mietrecht und COVID-19: Mietzinsrückstand kein Kündigungsrund

Eine Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter aufgrund eines Mietzinsrückstands aus den Monaten April 2020, Mai 2020 und Juni 2020 infolge der Pandemie COVID-19 wird vorläufig ausgeschlossen. Vermieter können den Zahlungsrückstand bis 31. Dezember 2020 weder gerichtlich einfordern noch aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken. Der Zahlungsrückstand hat sodann bis spätestens Mitte des Jahres 2022 entrichtet zu werden. Danach hat der Vermieter das Recht, eine Kündigung des Mietvertrags oder eine Klage auf Vertragsaufhebung auf diesen Zahlungsrückstand zu stützen. Dh. das Recht des Vermieters, eine nicht geleistete Mietzinszahlung zur Grundlage der Kündigung zu machen, wird nicht ganz beseitigt, jedoch um 2 Jahre hinausgeschoben.

Beachte: Es ist aber weiterhin möglich, die Kündigung auf andere Gründe zu stützen.

Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit mietrechtlichen Fragen und COVID 19.

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Mag. Sabine Barbach
Rechtsanwältin
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