Corona-Kurzarbeitsmodell
Allgemeines
Bei der Kurzarbeit handelt es sich um eine Möglichkeit zur Reduktion der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum. Dieser beträgt grundsätzlich bis zu drei Monate, kann jedoch um weitere drei Monate verlängert werden. Die Kurzarbeit soll der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen.
Solange die Corona-Krise andauert, steht die Kurzarbeit allen österreichischen Unternehmen zur Verfügung. Dies gilt unabhängig von der Größe und Branche des jeweiligen Unternehmens.
Zu beachten ist, dass eine Kündigung nach Inanspruchnahme der Kurzarbeit nicht unmittelbar möglich ist. Vielmehr gibt es eine sogenannte „Behaltefrist“ von einem Monat nach Beendigung der Kurzarbeit. Erst danach kann eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine erfolgen.
Wie wird Kurzarbeit beantragt?
Der Antrag kann jederzeit (ohne eine bestimmte Frist) gestellt werden und kann rückwirkend ab dem 01.03.2020 gelten.
Er kann über das Onlineportal eAMS oder per Email (an: ams.[bundesland]@ams.at; beispielsweise: ams.wien@ams.at) gestellt werden.
Ausmaß der Arbeitszeitreduktion
Abweichend vom ursprünglichen Modell der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden pro Woche gesenkt werden. Allerdings gilt dies nicht für den gesamten Zeitraum der beantragten Kurzarbeit. Denn im gesamten Durchrechnungszeitraum (der gesamte Zeitraum der bewilligten Kurzarbeit) darf die Arbeitszeit maximal auf 10% herabgesetzt werden.
Die Voraussetzungen der Kurzarbeit
Kurzarbeit kann erst beantragt werden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Zeitausgleichstunden und den Urlaub vergangener Jahre verbraucht haben. Laufender Urlaub ist in den ersten 3 Monaten nicht, danach, wenn die Kurzarbeit über 3 Monate hinaus andauern soll, sind mindestens weitere 3 Wochen zu konsumieren.
Im Falle einer Verlängerung der Kurzarbeit, die über die ersten drei Monate hinausgeht, sind weitere drei Urlaubswochen aufzubrauchen, damit die Kurzarbeit verlängert werden kann.
Darüber hinaus muss die Kurzarbeit im Rahmen einer Einzelvereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Hierfür stehen bereits Muster seitens der WKO zur Verfügung (https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarungbetriebsvereinbarung.pdf?_ga=2.143318385.573159093.1584352964384557239.1565948180; https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarungeinzelvereinbarung.pdf?_ga=2.214694227.573159093.1584352964384557239.1565948180).
Es wird empfohlen, im Zuge des Antrages darzulegen, dass es aufgrund der Corona-Krise zu wirtschaftlichen Problemen gekommen ist. Eine nähere Begründung ist jedoch nicht notwendig. Die Kurzarbeit kann auch nur für einen Teil der Belegschaft beantragt werden.
Der Antrag sollte demnach folgende Informationen enthalten: genauer Beschäftigungsstand, geplante Dauer der Kurzarbeit, Anzahl der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen und die geplante maximale Arbeitszeitreduktion. (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen—Arbeitsrecht.html)
Autoren: Lena Auinger, Mag. Sabine Barbach
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