Google+ und Maps by Google negative „fake“ Bewertungen – Pflichten des Host Providers

Mit dem online Dienst Google+ und Maps by Google wird ein vor allem für Unternehmer sehr interessanter Dienst geboten. Die jeweiligen Nutzer können sich ohne großen Aufwand bei Google registrieren und ein Profil erstellen. Nach Inanspruchnahme ist es den Nutzern möglich, verschiedenste Angaben über ihr Unternehmen online preiszugeben und zusätzlich besteht die Möglichkeit, durch Google Maps auf der Karte lokalisiert zu werden. Negative fake Bewertungen können dabei zu einem Schaden für ein Unternehmen führen. Es besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Löschung und Schadenersatz gegenüber dem Host Provider.


Fake Bewertung schädigen Unternehmen im Wettbewerb

Sinn des Dienstes ist einerseits, dass potentielle Kunden schneller an wichtige Informationen herankommen und andererseits, dass Unternehmer mehr Reichweite generieren. Inbegriffen ist zusätzlich ein Bewertungssystem, das es Personen ermöglicht, ihre Erfahrungen mit dem jeweiligen Unternehmer zu teilen, um so anderen Empfehlungen auszusprechen. Für viele Nutzer stellt dieser Dienst ein sehr wichtiges Tool dar, ist ein gutes Image in der Öffentlichkeit doch sehr oft der entscheidende Faktor bei der Kaufentscheidung. Doch wie ist eine Situation zu handhaben, in der es zu grundlosen, teilweise frei erfundenen Bewertungen kommt und welche rechtlichen Schritte können unternommen werden?

Ausgangspunkt nachfolgender Erläuterungen ist ein aktueller Sachverhalt, bei dem ein Unternehmer, der Kunde des zuvor erwähnten Google-Dienstes ist, zahlreiche 1-Stern Bewertungen von vermeintlichen Kunden bekommen hat, die er tatsächlich aber nicht persönlich betreut hat. Durch diese negativen Bewertungen wird die Qualität der vom Betroffenen angebotenen Leistung erheblich in Frage gestellt und darüber hinaus wird die Durchschnittsbewertung, die für einen Kunden oft das zentrale Entscheidungskriterium ist, gesenkt.

Mit der Frage, inwiefern von Google verlangt werden kann, diese „fake Bewertungen“ von der Seite zu entfernen und inwiefern solche Konstellationen rechtlich zu beurteilen sind, hat sich das Landgericht Lübeck in einem ähnlichen Fall beschäftigt.

Pflichten des Bewertungsportals

Inhalt der von Google festgelegten Nutzungsbedingungen ist es zunächst, die wechselseitigen Treuepflichten zu beachten. Dazu zählen vor allem die Pflicht, nur über tatsächlich wahrgenommene Erfahrungen zu berichten und das Tool nicht für etwaige Manipulationen zu verwenden. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass eine Kontrolle sämtlicher Einträge von Google nicht erwartet werden kann, jedoch dass eine gewisse Prüfpflicht entsteht, wenn auf eine konkrete oder mögliche Verletzung hingewiesen wird.

Unter einer möglichen Verletzung versteht man beispielsweise eine unwahre Meinungsäußerung. Grundsätzlich hat jedoch jeder Mensch das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht, seine Meinung frei zu äußern. Wie zuvor bereits erwähnt, verfolgt das Landgericht allerdings den Standpunkt, dass der Host Provider zu einer Überprüfung von Einträgen verpflichtet ist, wenn an ihn eine Beanstandung herangetragen wird, die so konkret gefasst ist, dass der Verstoß gegen die eigenen Nutzungsbedingungen unschwer bejaht werden kann.

Ein erwartbares Gegenargument von Google oder anderen Bewertungsportalen, dass die Beiträge von Dritten stammen und es sich bei dem Dienst lediglich um eine Plattform handelt, die das Schreiben solcher Beiträge möglich macht, kann wiederum mit dem zuvor erwähnten Argument entkräftet werden. Der Host Provider sei als mittelbare Störerin zu qualifizieren und muss dementsprechend handeln, wenn etwaige Verletzungen bekannt werden. Unter einem mittelbaren Störer versteht man jemanden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsgutes beiträgt. Ein Host Provider fällt auf jeden Fall in diese Definition, ist ein Löschen dieser „Fake-Bewertungen“ doch jederzeit möglich.

Festzuhalten ist, dass es grundsätzlich jedem Menschen im Rahmen eines solchen Bewertungssystems gestattet ist, seine Meinung frei zu äußern. Eine schlechte Bewertung seitens der Kunden, solange sie faktenbasiert formuliert ist, kann somit nie einen Verstoß darstellen. Kommt es allerdings zu bloßen Wertäußerungen, für die es keinerlei Grundlagen gibt, oder wird wahrheitswidrig eine Geschäftsbeziehung behauptet dann stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, nämlich in Form der unzulässigen Meinungsäußerung. Denn so eine Bewertung ist geeignet, dass Ansehen des Betroffenen negativ zu beeinflussen, was vor allem bei kleineren Unternehmern oft ruinöse Wirkung haben kann.

Zusammenfassung

Bewertungen, wie solche in unserem Ausgangsfall, stellen somit in jedem Fall eine Verletzung dar, soweit das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Gegenseite überwiegt. Das wird in den meisten Fällen auch so sein, da solche Bewertungen das Ansehen vieler Nutzer sehr stark in Mitleidenschaft ziehen können. Wenn der Host Provider daher seiner zuvor erwähnten Prüfobliegenheit nicht nachgekommen ist, besteht für Betroffene die Möglichkeit, ein Unterlassungsbegehren zu erwirken und zu verlangen, die negativen Beiträge, auch wenn sie nicht selbst vom Host Provider verfasst worden sind, zu löschen. Ein Schadenersatzanspruch setzt neben einem Schaden auch Verschulden des Host Providers voraus. Dieses kann darin gelegen sein, dass dieser in Kenntnis einer fake Bewertung diese nicht löscht.

Leistungen der Kanzlei

Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit online fake Bewertungen und unterstützen Sie bei der Entfernung von derartigen Beiträgen. Besteht eine Rechtschutzversicherung, kann das Einschreiten der Kanzlei vom Deckungsumfang umfasst sein. Gerne klären wir für Sie kostenlos die Kostenübernahme durch Ihre Rechtschutzversicherung ab.

Autor: Lukas Gronold

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