Abschleppen eines fremden Fahrzeugs von einem freien Privatparkplatz auf eigene Faust ist nicht erlaubt

Wird ein Auto widerrechtlich ohne Zustimmung auf einem freien Privatparkplatz abgestellt, ohne dass durch das unerlaubte Abstellen des Fahrzeugs eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen bewirkt wird, darf man das fremde Fahrzeug nicht sofort abschleppen lassen. Der OGH betonte in seiner Entscheidung 10 Ob 34/17y vom 20.12.2017, dass vor dem Abschleppen aus der Zulassungsevidenz der Zulassungsbesitzer zu erheben ist, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Selbsthilfe zum Schutz des Besitzes ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Fehlt es an der Voraussetzung des „Zuspätkommens“ staatlicher Hilfe im Sinn des § 344 Satz 1 ABGB, so ist die ergriffene Selbsthilfemaßnahme des Abschleppens rechtswidrig. Selbsthilfe hat stets mit angemessenen Mitteln zu erfolgen und erfordert eine Abwägung der Interessen.

Wird unerlaubterweise ein fremdes Fahrzeug abgeschleppt, so wird man regelmäßig die Kosten des Abschleppens und die Standgebühr selbst bezahlen müssen.

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