Cybermobbing
Niemand muss hinnehmen, öffentlich beleidigt, angegriffen, bloßgestellt, verunglimpft, diskriminiert oder verächtlich gemacht zu werden. Man muss nicht auf Polizei und Staatsanwaltschaft warten, um das Heft des Handelns in die Hand zu nehmen. Soziale Medien, Internetforen und Chatgruppen senken die Hemmschwelle aufgrund vermeintlicher Anonymität.
Was ist Cybermobbing?
Mobbing kann viele Ausprägungen haben. Es passiert durch die gezielte Verbreitung von Unwahrheiten genauso wie durch die Veröffentlichung wahrer Informationen, die bloß sehr intim sind. Auch die Veröffentlichung kompromittierender Fotos zählt da dazu. Mobbing kann sich in der Form zeigen, dass das äußere Erscheinungsbild oder die Vorlieben einer Person lächerlich gemacht werden, dass der Täter die religiösen Überzeugungen attackiert, oder eine Person wegen ihrer beruflichen Pflichten öffentlich angreift. Besonders betroffen von Letzterem sind Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Verbreitet ist auch die Veröffentlichung von geheimen Chat-Verläufen zur Bloßstellung des Opfers.
Das Internet bietet jedem Nutzer dabei eine öffentliche Plattform für bösartige Agitationen. Vermeintliche Anonymität, räumliche Distanz zwischen Opfer und Täter und einfache Nutzung von Online-Plattformen senken zudem die Hemmschwelle.
Wie ist die Rechtslage?
Geschieht das Mobbing im Internet, über eine längere Zeit hindurch und kann dadurch die Lebensführung des Opfers in unzumutbar Weise beeinträchtigt werden, kann der neu geschaffene Tatbestand des Cybermobbings (§ 107c StGB) erfüllt sein. Polizei und Staatsanwaltschaft sind dazu berufen, solche Straftaten zu verfolgen. Oftmals erfüllt Mobbing auch einen anderen Straftatbestand wie beispielweise Erpressung, Drohung oder Nötigung, wodurch sich der Täter schon nur durch eine Handlung strafbar machen kann. Das Opfer ist zwar Beteiligter des Strafverfahrens – kann es etwa mit einer Anzeige einleiten – hat aber wenige Eingriffsmöglichkeiten in den weiteren Fortgang.
Daneben können Betroffene selbst handeln. Während das Strafrecht eine Sanktion des Staates für den Täter vorsieht, regelt das Zivilrecht das Verhältnis der Menschen untereinander. Auch das Zivilrecht billigt Mobbing in seinen unterschiedlichen Ausprägungsformen in der Regel nicht. Das Zivilrecht selbst bietet Opfern Schutz vor Tätern aber auch vor Plattformen, denen sich die Täter bedienen.
§ 16 ABGB schützt die Privatsphäre des Menschen auch über dessen Tod hinaus. Dieser allgemeine Grundsatz wird in einer Reihe von Bestimmungen zum Schutze der Privatsphäre konkretisiert. Wird eine Person öffentlich bloßgestellt, so kann sie bei Vorliegen der Voraussetzungen auch monetären Ersatz für die erlittene Beeinträchtigung fordern (§1328a ABGB). Das Gesetz schützt die Ehre (§ 1330 ABGB), das Recht am eigenen Bild genauso wie vertrauliche Korrespondenz (§§ 77f UrhG und § 7a MedienG). Überhaupt liefert das Medienrecht die Grundlage gegen „Kampfposter“ vorzugehen und bietet dem Opfer die Möglichkeit Ersatz in Geld zu erhalten.
Was ist zu tun?
Der erste Schritt um Mobbing zu beenden ist, dem Täter Grenzen aufzuzeigen. Solch eine Grenze liefert jedenfalls auch die österreichische Rechtsordnung. Gerade dann, wenn keine Gesprächsbasis mehr mit dem Täter besteht, kann die rechtliche Betreibung die einzige Chance sein, selbst mit Nachdruck gegen den Täter aktiv zu werden, oder wenn dieser unbekannt ist, gegen den Plattformbetreiber vorzugehen.
Auch die Kosten des Opfers für den eigenen Anwalt hat der Täter im Falle der Verurteilung zu ersetzen.
Wir beraten Sie umfassend im Bereich des Persönlichkeitsschutzes sowie im Zusammenhang mit Cybermobbing im Speziellen. Derartige Leistungen können vom Deckungsumfang der Rechtschutzversicherung umfasst sein. Gerne klären wir für Sie unverbindlich die Kostenübernahme durch Ihre Versicherung ab.
Kontakt:
Mag. Severin Hammer
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