OGH: Fehler eines Belegarztes und Haftung des Krankenhauses
Fehler des Belegarztes führen nicht immer zur Haftung des Krankenhauses. Bei operativen Eingriffen wählen viele den Arzt ihres Vertrauens als Belgarzt. Interessant zu wissen ist, wer für den Schaden aufkommt, sollte die Behandlung nicht wie gewünscht verlaufen. Die Klägerin begehrte vom Land NÖ als Träger des Klinikums Ersatz ihrer erlittenen Schäden wegen Fehler des Belegarztes, verlor den Prozess allerdings in letzter Instanz. Die Haftung des Krankenhauses konnte nicht begründet werden.
Behandlungsfehler
Die Klägerin erlitt im Rahmen der Aufnahmeprüfung zu ihrem Sportstudium einen Kreuzbandriss und wurde in weiterer Folge von einem selbst gewählten Unfallchirurgen am Landesklinikum K operiert. Rechtsträger des Klinikums ist das Land NÖ, das dem besagten Unfallchirurgen bloß die Räumlichkeiten für seine Behandlungen zur Verfügung stellte. Da es der behandelnde Arzt im Erstgespräch verabsäumte, ausführlich über die Risiken aufzuklären, kam es bei der Klägerin zu einer postoperativen Infektion im Kniegelenk, die in weiterer Folge vom Arzt nicht sachgerecht behandelt wurde. Im Ergebnis war somit eine Revisionsoperation notwendig. Die Klägerin begehrte demzufolge vom Land NÖ, als Krankenhausträger die Zahlung eines angemessenen Schmerzengeldes und darüber hinaus Ersatz für die geldwerten Aufwendungen, die ihr durch die Revision entstanden sind.
Rechtliche Beurteilung:
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes, das dem Land NÖ als Träger des Klinikums die Pflichtverletzung des Unfallchirurgen zurechnet, weißt der OGH die begehrte Revision der Klägerin mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.
Zwar sei nach allgemeinem Verständnis eines nach dem ASVG Krankenversicherten von einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag auszugehen. Der Patient kann damit rechnen, dass der Krankenanstaltsträger sämtliche ärztlichen Leistungen, sowie die Unterbringung und die stationäre Versorgung schuldet.
Für den Fall, dass ein Arzt den Patienten zuerst in seiner eigenen Ordination behandelt und erst später für weitere Maßnahmen, die eine stationären Aufnahme erfordern, in ein Krankenhaus einweisen lässt, argumentiert der OGH allerdings dahingehend, dass der jeweilige Arzt als Belegarzt zu qualifizieren ist, wenn er seine Patienten in der Folge selbst weiter behandelt. Da auch der Vater der Klägerin bereits bei besagtem Arzt in Behandlung war, muss davon ausgegangen werden, dass die Behandlung der Klägerin offenbar gewollt war und somit der OGH in seiner Aussage zusätzlich bestärkt wird.
Ein mögliches Zurechnungsproblem sieht sowohl das Berufungsgericht als auch der OGH nicht. Im Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin aus dem Klinikum erlosch auch das vertragliche Schuldverhältnis. Daher kann auch der aufgetretene, postoperative Behandlungsfehler nicht dem Landesklinikum zugerechnet werden.
Im Ergebnis vertritt der OGH die Auffassung, dass nur der Unfallchirurg in diesem Fall zur Haftung herangezogen werden kann. Das Land NÖ als Krankenhausträger, in dem die Klägerin operiert worden ist, sei nicht passiv klagelegitimiert.
Fazit:
Die Entscheidung besagt, dass grundsätzlicher Haftungsadressat der Belegarzt ist. Der Träger des Krankenhauses würde nur für Fehler im eigenen Bereich haften. Ein solcher Fehler ist aber nicht unterlaufen:
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