Neuerungen im Erbrecht
Seit 01.01.2017 gelten umfassende Neuerungen im Erbrecht für alle Todesfälle, die sich ab diesem Zeitpunkt ereignen. Diese betreffen vor allem den Pflichtteil, das Erbrecht von Lebensgefährten, Testamentsvorschriften, die Enterbung und das Pflegevermächtnis.
Pflichtteil:
Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil, den bestimmte Erben erhalten müssen.
Seit 01.01.2017 sind nur noch die Nachkommen (zB Kinder; sofern die Kinder verstorben sind: Enkel) und der Ehegatte oder der eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Als Pflichtteil erhalten sie die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Im Gegensatz zur alten Rechtslage sind die Eltern zukünftig nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil ist grundsätzlich von den Erben in Geld zu leisten und ist in Folge der Reform erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers einforderbar.
Durch die Erbrechtsreform wird im Zusammenhang mit der Auszahlung des Pflichtteils eine Erleichterung bei Auszahlung des Pflichtteils geschaffen. Auf Anordnung des Verstorbenen (zB im Testament) oder – auf Verlangen der Erben – durch das Gericht kann der Pflichtteil zukünftig auf höchstens fünf Jahre gestundet werden. Ausnahmsweise kann durch das Gericht die Stundung auf maximal zehn Jahre verlängert werden.
Erbrecht von Lebensgefährten:
Wenn es keine gesetzlichen oder in einem Testament eingesetzten Erben gibt und
• der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat sowie zusätzlich
• der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat,
erben zukünftig auch Lebensgefährten.
Zusätzlich haben Lebensgefährten, sofern beide Voraussetzungen (Leben im gemeinsamen Haushalt über zumindest die letzten drei Jahre und keine aufrechte Ehe/ eingetragene Partnerschaft) das Recht, nach dem Tod des Erblassers für maximal ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen.
Enterbungsgründe:
Enterbung liegt dann vor, wenn sogar der Pflichtteil entzogen wird. Neu hinzugekommen ist nun, dass auch Straftaten gegen nahe Angehörige des Verstorbenen, wenn diese nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Enterbungsgründe gelten.
Pflegevermächtnis:
Werden Pflegeleistungen durch nahe Angehörige erbracht, so erhalten sie ein gesetzliches Vermächtnis, wenn sie
• die Pflege am Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang
• in nicht bloß geringfügigem Ausmaß und
• unentgeltlich (d.h. ohne Gegenleistung)
erbracht haben.
Formvorschriften für Testamente:
Die Formvorschriften für Testament (va. Fremdhändige Testamente) wurden verschärft. Ein fremdhändiges Testament (sohin per Computer, Schreibmaschine oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasstes) muss zusätzlich vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden. Weiters hat der Erblasser seine Unterschrift mit einem handschriftlichen Zusatz zu versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält (z.B. „Das ist mein letzter Wille.“). Es müssen zudem drei Zeugen ununterbrochen und gleichzeitig anwesend deren Identität aus dem Testament hervorgehen muss (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse sind anzufügen). Schließlich haben die Zeugen auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz (z.B. „als Testamentszeuge“) zu unterschreiben. Es bestehen darüber hinaus Beschränkungen, wer als Testamentszeuge fungieren darf.
Aufhebung von Testamenten durch Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft:
Es erfolgt seit 01.01.2017 eine automatische Aufhebung von Testamenten zugunsten des früheren Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden bzw die eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Ist es hingegen der Wunsch, dass das Testament auch noch nach der Scheidung oder Auflösung Gültigkeit hat, so kann der Verstorbene dies im Testament festhalten.
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