Die rechtliche Situation bei Drohnen
Drohnen sind leicht erhältlich, preisgünstig und können oft schon mit dem Handy gesteuert werden. Auch bewilligte Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge unterliegen weitgehenden Beschränkungen. Es ist vor allem auf die Privatsphäre und das Eigentum von Unbeteiligten zu achten.
Bewilligung von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen
Die öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen finden sich im Luftfahrtgesetz (LFG) und bestimmen sich im Wesentlichen nach Gewicht und Einsatzgebiet. Zuständige Behörde ist die Austro Control. Eine Bewilligung ist gebührenpflichtig, muss aber bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt werden.
Zu beachten ist, dass die grundsätzliche Bewilligung noch lange nicht den uneingeschränkten Gebrauch gestattet. Es liegt auf der Hand, dass bestimmte Gebiete niemals mit Drohnen überflogen werden dürfen (zB Flughäfen) oder aber auch der zulässige Gebrauch in anderen Situationen (zB Menschenansammlungen) eingeschränkt, oder an weitere Bewilligungen geknüpft ist.
Grundsätzlich genehmigungsfrei sind Drohnen mit einer Bewegungsenergie von weniger als 80 Joule, die nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden. Dies gilt selbst für den Fall, wenn das Gerät mit einer Kamera betrieben wird.
Belästigung und Schäden durch Drohnen
Ob das Fluggerät mit der erforderlichen Genehmigung betrieben wird oder überhaupt genehmigungsfrei ist, ist gerade für Dritte nur schwer zu durchschauen. Auch sagt eine erteilte Bewilligung noch nichts über die legale Nutzung im Einzelfall aus.
Entstehen durch den Betrieb einer Drohne Schäden, so haftet der Verursacher aufgrund §§ 148ff LFG verschuldensunabhängig, wobei auf die extrem kurze Verjährungsfrist von drei Monaten hinzuweisen ist.
Überfliegt die Drohne eine Liegenschaft, so stellt dies unter Umständen einen Eingriff in das Eigentum des Grundeigentümers dar. In solchen Fällen kann sich der Eigentümer mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Auch steht die Möglichkeit des vereinfachten Besitzstörungsverfahrens innerhalb von 30 Tagen ab Störung offen.
Ist die Drohne mit einer Kamera ausgestattet, so kann der Aufgenommene jedenfalls die Veröffentlichung und Verbreitung nach dem Urheberrechtsgesetz unterbinden. Auch geheime Bildaufnahmen und Überwachungsmaßnahmen können unzulässig sein. Allerdings stellt nicht jedes, von einer Drohne hergestellte Bild eine Verletzung der Privatsphäre dar.
Ob Eltern für ihre unter vierzehnjährigen Kinder haften, ist eine Frage des Einzelfalls und stellt in hohem Maße auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes ab. Kinder ab dem 14 Lebensjahr haften in der Regel selbst.
Zusammenfassung
Drohnen fliegen, nur weil es sich um ein neues Hightech-Spielzeug handelt, nicht durch den rechtsfreien Raum. Wer eine Drohne steuert, muss sich bewusst sein, dass nicht jede Art des Gebrauchs zulässig ist. Umgekehrt haben Dritte, die sich durch Drohnen gestört erachten, dies in einem gewissen Umfang hinzunehmen. Erhebliche Eingriffe können aber in der Regel unterbunden werden.
Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der Rechtslage bei unbemannten Luftfahrzeugen. Derartige Leistungen können vom Deckungsumfang der Rechtschutzversicherung umfasst sein. Gerne klären wir vorab für Sie unverbindlich die Kostenübernahme durch Ihre Versicherung ab.
Kontakt
Mag. Sabine Schweighofer
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